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Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen

Das kürzlich verabschiedete Budgetbegleitgesetz 2024 sieht eine steuerliche Begünstigung für Photovoltaikmodulen vor. Das Ziel ist, den Ausbau erneuerbarer Energien zu unterstützen und die nachhaltige Nutzung von Solarenergie zu fördern.

So soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr, aber auch die Montage von Photovoltaikmodulen von Januar 2024 bis Dezember 2025 eine zeitlich begrenzter Umsatzsteuerbefreiung gelten.

Diese Steuerbefreiung gilt für
– Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 Kilowatt (peak) gilt,
– die auf Gebäuden oder in deren Nähe installiert werden, die für Wohnzwecke oder von öffentlichen Körperschaften oder von gemeinnützigen Organisationen genutzt werden.

Näher definiert wird ebenfalls der Anlagenbetreiber wobei die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich ist, selbst wenn der Betreiber die Kleinunternehmerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt.

Lieferungen und andere Leistungen, die notwendig sind, um die Photovoltaikanlage zu betreiben, sollen ebenfalls von dieser Umsatzsteuerbefreiung profitieren, da sie als unselbständige Nebenleistungen betrachtet werden. Ein Beispiel hierfür wäre die Lieferung und Montage von Wechselrichter oder Batteriespeicher.

Weitere Informationen finden Sie im Internet – zB auf der Seite des Finanzministerium.

Bei etwaigen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Veröffentlicht: 29. Januar 2024
Kategorie: News