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Ferialjob statt Freibad – worauf bei Ferialjobs zu achten ist…

Jedes Jahr im Sommer stellt sich für viele Schüler und Studenten die Frage die Ferienzeit zu nutzen um etwas in das Berufsleben hinein zu schnuppern, das gelernte auch in der Praxis umzusetzen und schließlich auch das erste eigene Geld zu verdienen bzw. das Budget aufzubessern. Worauf dabei zu achten ist, damit im Nachhinein keine unangenehmen Konsequenzen eintreten, wollen wir in den folgenden Punkten kurz im Überblick betrachten.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Glücklicherweise besteht für Jugendliche bis zu Vollendung des 19. Lebensjahres eine Ausnahmeregelung und die Zuverdienstgrenze für Ferialjob oder Ferialpraktikum ist nicht von Bedeutung.

Bei Studenten bzw. Jugendlichen, die das 20. Lebensjahr erreicht haben, sollte die jährliche Zuverdienstgrenze beachtet werden. Übersteigt das jährliche steuerliche Einkommen durch die Sommerjobs EUR 10.000,-, kann es zu einer unliebsamen Rückzahlungsverpflichtung von bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag kommen. Weiter ist zu beachten, wann Sie das Einkommen erzielen – überschneiden sich die Verdienstzeiten mit dem Bezug der Familienbeihilfe ist die Grenze zu beachten. Beziehen Sie in einem bestimmten Zeitraum keine Familienbeihilfe, zB. wegen Überschreiten der vorgesehenen Studiendauer, ist auch die Zuverdienstgrenze ohne Bedeutung. Bei der Berechnung sind weiters nicht zu berücksichtigen Waisenpension, Lehrlingsentschädigungen, und einkommensteuerfreie Bezüge (zB. Sozialhilfe, Pflegegeld, Arbeitslosengeld, etc.)

Studienbeihilfe

Auch für die Studienbeihilfe gilt die Zuverdienstgrenze von EUR 10.000,- pro Kalenderjahr. Allerdings gelten hier lt. Studienförderungsgesetz auch Sozialtransfers wie beispielsweise Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, (Waisen-)Pensionen, usw. als Einkommen. Nähere Infos unter: www.stipendium.at

Einkommensteuer

Aufgrund des progressiven Steuertarifes sind die ersten EUR 11.000,- steuerpflichtiges Einkommen in Österreich steuerfrei. Es macht daher – vor allem für Schüler, die nur einen Monat im Sommer arbeiten – Sinn, im Folgejahr eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt einzureichen. Damit hat man die Möglichkeit, die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer zurückzuerhalten. Die Arbeitnehmerveranlagung kann sogar bis zu 5 Jahre rückwirkend gemacht werden bzw. kann es ab dem Jahr 2017 zur antragslosen Arbeitnehmerveranlagung kommen.

Sozialversicherung

Sofern das monatliche Bruttogehalt die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 438,05 (Wert 2018) tritt zusätzlich Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ein und man ist Kranken,- Unfall-, sowie Pensionsversichert.

Veröffentlicht: 10. Juli 2018
Kategorie: Einkommensteuer