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Steuerkompass

Rechtzeitig reagieren und Steuern sparen
Der Countdown zum Jahreswechsel hat begonnen. Es verbleiben nur noch wenige Tage, um die richtigen Maß-nahmen zur Senkung der Steuerbelastung für 2016 zu ergreifen. Auf den kommenden Seiten präsentiere ich Ihnen meine aktuellen Steuerspartipps.
Je nachdem, welche Gewinnermittlungsart Sie verwenden, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, um jetzt noch Ihre Steuerbelastung zu reduzieren. Sollten Sie an einem der Punkte speziell interessiert sein, so stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Bei Bedarf übermittle ich Ihnen auch gerne detaillierte Informationen.

Tipps vor dem Jahresende

Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen, also Einzelunternehmer, sowie Gesellschafter einer GesnbR, KG oder OG haben die Mög-lichkeit, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen.
Dieser steht Ihnen bis zu einem Gewinn in Höhe von EUR 30.000,- automatisch zu und Sie brauchen nichts wei-ter unternehmen. Dieser Grund-Freibetrag beträgt 13% des tatsächlichen Gewinns und wirkt wie eine Betriebs-ausgabe gewinnmindernd und reduziert somit automatisch das steuerliche Ergebnis eins zu eins.
Übersteigt Ihr Gewinn EUR 30.000,- haben Sie jetzt noch die Möglichkeit in bestimmte begünstigte Wirtschafts-güter zu investieren. Als Investitionen kommen neue, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter – zB. Betriebs- u. Geschäftsausstattung, Maschinen, LKWs, bestimmte Gebäudeinvestitionen – oder der Kauf von Wohnbauanlei-hen in Betracht. Investitionen in PKWs, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie Grund und Boden fallen leider nicht unter diese Regelung. Bei Fragen in Einzelfällen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Dieser investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen gestaffelt zur Verfügung und beträgt für einen Gewinn:
bis EUR 175.000,–: 13 % Gewinnfreibetrag
über EUR 175.000,– bis EUR 350.000,–: 7 % Gewinnfreibetrag
über EUR 350.000,– bis EUR 580.000,–: 4,5 % Gewinnfreibetrag
über EUR 580.000,–: kein Gewinnfreibetrag
Auch selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer können vom Gewinnfreibetrag profitieren. Allerdings steht bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschale nur der Grundfreibetrag (13% vom Gewinn bis zu EUR 30.000,–) zu. D.h. in diesem Fall muss für den Freibetrag nichts investiert werden.

Privateinlage in das Betriebsvermögen

Vor allem Kleinstunternehmer und Neue Selbstständige haben manchmal das Problem, dass sie gewisse Ge-winngrenzen nicht überschreiten möchten, da diese Überschreitung zum Beispiel Sozialversicherungspflicht auslösen würde. Gerade wenn man nur wenige hundert Euro über dieser Grenze liegt, ist dies besonders ärger-lich.
Ein Lösungsvorschlag: Steuerlich ist es möglich durch Einlage von Vermögensgegenständen vom Privatvermögen in das Unternehmen eventuell die Situation noch zu retten. Wenn diese Wirtschaftsgüter betriebsnotwendig sind, dh. auch tatsächlich und wesentlich im Unternehmen genutzt werden, können diese völlig legal dem Un-ternehmen gewidmet werden. Durch die Aufnahme der Gegenstände (Handys, Laptops, Büroeinrichtung, Fachli-teratur etc) in das Betriebsvermögen, können diese steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Je nach Gegenstand und Wert, erfolgt die Ausgabe sofort oder über die Abschreibung auf mehrere Jahre verteilt.

Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011

Haben Sie schon Ihre Arbeitnehmerveranlagung 2011 beim Finanzamt eingereicht?
Wenn nein, dann wird es höchste Zeit. Die Frist zur Abgabe läuft am 31.12.2016 aus.

Aufbewahrungsfrist für Belege aus 2009 endet mit Jahreswechsel

Die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Belegaufbewahrung von 7 Jahren endet für steuerliche Unterlagen aus dem Jahr 2009 mit Jahreswechsel.
Wenn Sie die Tage um den Jahreswechsel nutzen wollen, um in Ihrem Archiv Platz zu schaffen oder alte Unter-lagen auszumisten können Sie Unterlagen bis inkl. 2009 entsorgen.
Längere Aufbewahrungsfristen gelten jedoch für Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäu-den – 22 Jahre – sowie im Falle von anhängigen Steuerverfahren wo ebenfalls eine verlängerte Aufbewahrungs-frist gilt.
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann sich im Zweifelsfall Unterlagen auch länger aufbewahren – es kann auch außersteuerliche Gründe geben.

Forschungsprämie
Wer im eigenen Betrieb im Inland forscht (Grundlagenforschung und experimentelle Forschung im Produktions- oder Dienstleistungssektor), oder Forschung in Auftrag gibt, kann bis zu 12 % der Ausgaben als Prämie vom Fi-nanzamt zurück erhalten. Die eingereichten Aufwendungen sind bei der externen Auftragsforschung mit max. EUR 1.000.000,– gedeckelt. Ob Forschung vorliegt, ermittelt die Forschungsförderungsgesellschaft mittels Gut-achten.

Tipps speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Einnahmen verlagern
Die Gewinnermittlung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern beruht auf dem Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die Einnah-men und Ausgaben, sind somit fast immer nach Zahlungsfluss ergebniswirksam.
Wer also heuer noch Rechnungen ausstellt, die Fälligkeit jedoch erst im nächsten Jahr ist und somit die Zahlung erst nach dem 31.12.2016 erhält, muss diese Einnahme erst mit der Steuererklärung 2017 versteuern.
Gleiches gilt natürlich auch für Zahlungen die Sie noch bis zum 31.12.2016 begleichen, diese sind bereits heuer als Ausgabe zu berücksichtigen und reduzieren das steuerpflichtige Ergebnis.
Bitte beachten Sie jedoch, dass bei manchen regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen wie etwa Gehältern, Mie-ten und dergleichen eine Ausnahmeregelung besteht. Zahlen Sie beispielsweise die Miete für Dezember erst kurz nach Jahreswechsel, so ist diese Zahlung unter Umständen noch 2016 steuerlich zu berücksichtigen.
Umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, die sich mit ihrem Umsatz knapp an der Kleinunternehmergrenze (EUR 30.000,–) bewegen, sollten rechtzeitig überprüfen, ob sie die Umsatzgrenze im laufenden Jahr noch über-schreiten werden.

Kleinstunternehmerantrag in der gewerblichen Sozialversicherung stellen

Bei besonders niedrigen Einkünften können Sie noch bis Jahresende einen Ausnahmeantrag von der Kranken- und Pensionsversicherung stellen. Sie sind dann allerdings nur noch unfallversichert. Die selbständigen bzw. gewerblichen Einkünfte 2016 dürfen dann jedoch maximal EUR 4.988,64 und der Jahresumsatz 2016 maximal EUR 30.000,– betragen.


SVA Vorauszahlung

Sollte das aktuelle Jahr besonders gut gelaufen sein, besteht die Möglichkeit einer weiteren freiwilligen Voraus-zahlung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) um unliebsame Überraschungen durch hohe Nachzahlungen zu vermeiden.
Diese Vorauszahlung hilft ebenfalls, die Gewinne im laufenden Jahr und somit die Steuerbelastung zu senken. Weiters kommt es zu einem Guthaben auf dem Sozialversicherungskonto, welches im Notfall bei Liquiditätseng-pässen herangezogen werden kann. Damit die freiwillige Vorauszahlung für das jeweilige Jahr angerechnet wird, müssen die laufenden, vierteljährlichen Beitragsvorschreibungen jedoch trotz des Guthabens auf dem Sozial-versicherungskonto weiterhin gezahlt werden
Steuerlich wird diese Vorauszahlung im Zahlungszeitpunkt insoweit als Ausgabe anerkannt, als der Betrag nach sorgfältiger Schätzung mit der zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen übereinstimmt. Eine Vo-rauszahlung in beliebiger Höhe (und Rückzahlung im nächsten Jahr) könnte somit unter Umständen nicht zur Gänze steuerlich wirksam werden. Die Berechnung der Nachzahlung bzw. einer möglichen freiwilligen Voraus-zahlung sollte daher im Zweifelsfall professionell erfolgen.

 

Tipps speziell für Bilanzierer
Gewinnverwirklichung durch Erlösabgrenzung
Mit Abschlussstichtag sind sämtliche Vermögensgegenstände des Unternehmens zu bewerten – dies gilt nicht nur für Handelsware bei der Inventur, sondern auch für Fertigerzeugnisse, Halbfabrikate und Teilleistungen. Diese dürfen jedoch, solange die Arbeiten nicht fertig abgeschlossen sind, beim Bilanzieren nur zu den Herstel-lungskosten bewertet werden, und keine Gewinnkomponente beinhalten.
Das bedeutet, dass für „Noch nicht fertiggestellte Güter bzw. Leistungen“ kein Gewinnaufschlag gerechnet wer-den darf und diese im aktuellen Jahr auch noch nicht gewinnbesteuert werden.
Pensionszusage an den (Gesellschafter-)Geschäftsführer einer GmbH
Eine längerfristige Möglichkeit zur Reduktion der aktuellen Steuerbelastung besteht in der Pensionszusage an den Geschäftsführer bzw. bestimmte Mitarbeiter.
Für diese Pensionszusage können bzw. müssen dann gewinnmindernde Pensionsrückstellungen gebildet wer-den, wofür in diesem Zusammenhang noch keine Lohnnebenkosten anfallen, die aber jedenfalls die aktuelle Steuerlast senken.
Die Zahlung aus dieser Firmenpension werden dann bei Auszahlung in späteren Jahren – möglicherweise in einer niedrigeren Steuerstufe zB. währen der Pension – versteuert.
Damit diese Pensionszusage anerkannt wird, muss diese schriftlich und unwiderruflich erfolgen, sie muss fremdüblich und an die Gesamtvergütung des Geschäftsführers angemessen sein. Weiters darf sie bestimmte Höchstgrenzen, auch zusammengerechnet mit einer staatlichen Pension nicht übersteigen.
Der Garantiezins für eine Pensionszusage, bzw. entsprechende Vorsorgeprodukte aus der Versicherungsbran-che beträgt bei Abschluss 2016 noch 1,00 Prozent; bei Abschluss im Jahr 2017 sinkt der Prozentsatz auf 0,50 Prozent.

Möglichkeiten bei der Abrechnung der Dienstnehmer
Zum Jahresende besteht natürlich ebenfalls die Möglichkeit, Ihren Mitarbeitern noch einmal etwas Gutes zu tun.
Bis zu EUR 300,– Zukunftsvorsorge für Dienstnehmer
Zahlungen des Dienstgebers an Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen bzw. Pensions-Investmentfonds sind bis zu einer Höhe von EUR 300,– pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei, wenn diese für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gezahlt werden.
Stammen die Zahlungen aus einer Bezugsumwandlung, und liegt der Bezug des Dienstnehmers unter der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung nach dem ASVG, unterliegen diese Zahlungen jedoch der Sozi-alversicherungspflicht.

(Weihnachts-)Geschenke für Dienstnehmer bis maximal 186 EUR steuerfrei
Zu bestimmten Anlässen empfangene Sachbezüge – und somit auch z.B. Weihnachtsgeschenke, die der Arbeit-geber an die Mitarbeiter verschenkt – sind bis EUR 186,– pro Jahr beim Mitarbeiter steuerfrei.
Das heißt, dafür muss keine Lohnsteuer oder Sozialversicherung bezahlen werden. Die Zuwendung darf aller-dings nicht in Bargeld bestehen und muss für Ihre Steuerfreiheit auch an alle Mitarbeiter bzw. bestimmte Grup-pen von Mitarbeitern ergehen – sie darf also nicht nur eine „Belohnung“ für einzelne Mitarbeiter darstellen.
Sollte es sich bei dem Geschenk nicht nur um bloß kleine Aufmerksamkeiten (zB CDs, etc.) handeln, fällt für den Unternehmer Umsatzsteuer an (sofern er beim Kauf die Vorsteuer geltend gemacht hat).

 


Betriebsveranstaltungen bis EUR 365 pro Arbeitnehmer steuerfrei

Auch Betriebsveranstaltungen und somit z.B. Weihnachtsfeiern sind bis zu EUR 365,– pro Arbeitnehmer und Jahr beim Mitarbeiter steuerfrei. Ein etwaiger Mehrbetrag wäre als Arbeitslohn zu versteuern.

Steuerfreier Zuschuss des Dienstgebers zu Kinderbetreuungskosten
Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten des Mitarbeiters sind bis zu einem Betrag von EUR 1.000,– pro Jahr und Kind (bis zum 10. Lebensjahr) sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei.
Begünstigt sind Arbeitnehmer, denen für das Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbe-trag zusteht. Zusätzlich können vom Mitarbeiter für diese Kinder Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten bei der Arbeitnehmerveranlagung bis zu EUR 2.300,– pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Der Zuschuss ist entweder direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder an eine pädagogisch qualifizierte Person zu leisten. Es können auch Gutscheine (analog Essensbons) übergeben werden, wenn si-chergestellt ist, dass die Gutscheine ausschließlich bei Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden kön-nen.
Wird der Zuschuss direkt an den Arbeitnehmer in Geld ausgezahlt, liegt immer steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Weihnachtsgeschenke für Kunden bzw. Geschäftspartner
Weihnachtsgeschenke für Kunden und Geschäftspartner sind lt. Gesetz üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den so genannten „nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand“.
Sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können Kundengeschenke, die aus Gründen der Wer-bung überlassen werden (z.B. Kugelschreiber mit aufgedrucktem Firmenlogo).
Voraussetzung ist jedoch, dass die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Zu beachten ist auch, dass die an einen Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke die Grenze von EUR 40,– nicht übersteigen dürfen.

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Veröffentlicht: 16. Mai 2017
Kategorie: News